<< Konkrete Zustimmung im Einzelfall: rechtliche Behandlung von Rechtsgeschäften beschränkt Geschäftsfähiger → §§ 107-109 BGB


Bei vorheriger Zustimmung (Einwilligung) ist das Rechtsgeschäft des Minderjährigen von vornherein wirksam. Ein ohne Einwilligung getätigtes Rechtsgeschäft eines Minderjährigen ist nicht schlechthin unwirksam sondern schwebend unwirksam, d.h. es kann durch nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters wirksam werden (§§ 108, 109 BGB).


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz